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Fassungsvergleich zu Welturheberrechtsabkommen (Pariser Fassung)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Welturheberrechtsabkommen (Pariser Fassung) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 14.08.1982 · idF BGBl. Nr. 293/1982 Art. 1↗RIS↗
Artikel I
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, alle notwendigen Bestimmungen zu treffen, um einen ausreichenden und wirksamen Schutz der Rechte der Urheber und anderer Inhaber von Urheberrechten an den Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst, wie Schriftwerken, musikalischen und dramatischen Werken, Filmwerken sowie an Werken der Malerei, Stichen und Werken der Bildhauerei, zu gewähren.