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Fassungsvergleich zu Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Kroatien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Kroatien) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 08.10.1991 · idF BGBl. Nr. 547/1983 Art. 1↗RIS↗
TEIL I
Allgemeine Bestimmungen
Pflicht zur Überwachung und Vollstreckung
Artikel 1
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, auf Ersuchen nach den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen wechselseitig:
1. Personen, über die von dem Gericht eines Vertragsstaates eine bedingte strafrechtliche Sanktion rechtskräftig verhängt worden ist, innerhalb einer Probezeit zu überwachen;
2. eine Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme, die von dem Gericht eines Vertragsstaates rechtskräftig verhängt worden ist, zu vollstrecken.
(2) Die Überwachung oder die Vollstreckung in einem Vertragsstaat erfolgt nur, wenn die verurteilte Person Staatsangehöriger dieses Vertragsstaates ist und in diesem ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat.