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Fassungsvergleich zu Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz (Russische Föderation)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz (Russische Föderation) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 09.03.1994 · idF BGBl. Nr. 424/1983 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Jeder Vertragschließende Teil:
a) ermutigt die Herausgabe und anderweitige Nutzung von Werken der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst auf seinem Staatsgebiet, die von Staatsangehörigen des anderen Vertragschließenden Teils geschaffen sind;
b) ermutigt die Einbeziehung der dramatischen, musikdramatischen, musikalischen und choreographischen Werke, die von Staatsangehörigen des anderen Vertragschließenden Teils geschaffen sind, in die Spielpläne der Theater und in die Programme der Musikensembles und der Solisten des eigenen Landes.