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Fassungsvergleich zu Unterbringung von Häftlingen (Liechtenstein)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Unterbringung von Häftlingen (Liechtenstein) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.09.1983 · idF BGBl. Nr. 354/1983 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Die Republik Österreich wird nach den Bestimmungen dieses Vertrages dem Fürstentum Liechtenstein auf dessen Ersuchen Rechtshilfe leisten durch
1. den Vollzug von Freiheitsstrafen und von vorbeugenden Maßnahmen, die von einem Gericht des Fürstentums Liechtenstein verhängt worden sind, und
2. die Unterbringung von Personen, die auf Grund der Anordnung eines Gerichtes des Fürstentums Liechtenstein in Haft zu halten sind.