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Art. 1neu
Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, gemäß
(2) Die Rechtshilfe umfaßt insbesondere:
a) die Vernehmung von beschuldigten Personen, von Zeugen oder Sachverständigen zum Zwecke der Beweisaufnahme;
b) die Beschaffung, Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen, Akten und Schriftstücken;
c) die Ausforschung, Beschlagnahme und Einziehung durch strafbare Handlungen erlangter Gegenstände oder Erlöse;
d) die Überstellung von Personen zur Teilnahme an Untersuchungen oder Beweisaufnahmen;
e) die Zustellung von Schriftstücken; und
f) jede andere Art der Rechtshilfe, die mit dem Gegenstand dieses Vertrages in Einklang steht und von den Vertragsstaaten gegenseitig anerkannt wird.
(3) Sofern sein Recht nichts anderes vorsieht, leistet der ersuchte Staat mit Ausnahme der Zustellung von Urkunden keine Rechtshilfe hinsichtlich von Handlungen, die im Fall der Begehung in diesem Staat nicht gerichtlich strafbar wären.