Rechtstracker.at
Norm
Errichtung einer vierten Notarstelle in Baden
Fassungen
Art. 1 Errichtung einer vierten Notarstelle in Baden
BGBl
Art. 1 Errichtung einer vierten Notarstelle in Baden
Judikatur
Art. 1 Errichtung einer vierten Notarstelle in Baden
Art. 1 Errichtung einer vierten Notarstelle in Baden
Fassungsvergleich zu
Errichtung einer vierten Notarstelle in Baden
×
alle §§
Art. 1
×
‹
›
Änderungen zwischen den Fassungen
▾
Errichtung einer vierten Notarstelle in Baden
alle schließen
1
§ 0↗
RIS↗
▾
Art. 1
neu
in Kraft ab 11.11.1992 · idF
BGBl. Nr. 684/1992
Art. 1↗
RIS↗
Im Sprengel des Kreisgerichtes Wiener Neustadt wird mit Wirksamkeit vom 1. Februar 1993 eine weitere Notarstelle mit dem Amtssitz in der Stadt Baden errichtet.
Anmerkung
Kreisgericht jetzt Landesgericht, vgl. Art. XI § 3, BGBl. Nr. 91/1993