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Fassungsvergleich zu Emblem des gemeinsamen Rohstoffonds××

Änderungen zwischen den Fassungen

Emblem des gemeinsamen Rohstoffonds 1
Art. 1neu
in Kraft ab 08.05.1993 · idF BGBl. Nr. 312/1993 Art. 1↗RIS↗
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß das Emblem des gemeinsamen Rohstoffonds, welches den Namen und die Abkürzung dieses Fonds enthält und im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.