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Fassungsvergleich zu Hoheitszeichen - Usbekistan××

Änderungen zwischen den Fassungen

Hoheitszeichen - Usbekistan 1
Art. 1neu
in Kraft ab 24.09.1994 · idF BGBl. Nr. 770/1994 Art. 1↗RIS↗
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das Emblem und die Flagge der Republik Usbekistan Anwendung findet, die im Markenregister des österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.