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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.12.1994 · idF BGBl. Nr. 801/1994 Art. 1↗RIS↗
Artikel I
(zu Artikel 1 des Übereinkommens)
Rechtshilfe wird auch für Verfahren wegen strafbarer Handlungen geleistet, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind und im ersuchten Staat die Justiz- oder Verwaltungsbehörden zuständig wären.