Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1neu
Artikel I
Rechtshilfe wird auch für Verfahren wegen strafbarer Handlungen geleistet, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind und im ersuchten Staat die Justiz- oder Verwaltungsbehörden zuständig wären.