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Fassungsvergleich zu Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Tschechische R) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.01.1996 · idF BGBl. Nr. 745/1995 Art. 1↗RIS↗
Artikel I
(Zu Artikel 2 des Übereinkommens)
Wird eine Auslieferung nach Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens bewilligt und betrifft das Auslieferungsersuchen auch in diesem Absatz nicht angeführte strafbare Handlungen, so wird die Auslieferung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach dem Übereinkommen und diesem Vertrag auch wegen anderer Handlungen bewilligt, wenn diese in beiden Vertragsstaaten mit gerichtlicher Strafe bedroht sind.