Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1neu
Artikel I
Wird eine Auslieferung nach Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens bewilligt, so wird die Auslieferung auch wegen anderer Handlungen bewilligt, deren Bestrafung in beiden Vertragsstaaten in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.