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Norm
Errichtung einer zweiten Notarstelle in Klosterneuburg
Fassungen
Art. 1 Errichtung einer zweiten Notarstelle in Klosterneuburg
BGBl
Art. 1 Errichtung einer zweiten Notarstelle in Klosterneuburg
Judikatur
Art. 1 Errichtung einer zweiten Notarstelle in Klosterneuburg
Art. 1 Errichtung einer zweiten Notarstelle in Klosterneuburg
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Errichtung einer zweiten Notarstelle in Klosterneuburg
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 1
neu
in Kraft ab 09.02.1996 · idF
BGBl. Nr. 52/1996
Art. 1↗
RIS↗
Im Sprengel des Landesgerichtes Korneuburg wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1997 eine weitere Notarstelle mit dem Amtssitz in Klosterneuburg errichtet.