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Fassungsvergleich zu Abkürzung und Emblem - Hochkommissar für Flüchtlinge××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkürzung und Emblem - Hochkommissar für Flüchtlinge 1
Art. 1neu
in Kraft ab 27.03.1998 · idF BGBl. II Nr. 99/1998 Art. 1↗RIS↗
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die Abkürzung (in Englisch und Französisch) und das Emblem des Hochkommissars für Flüchtlinge, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.