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Norm
Errichtung einer zweiten Notarstelle in Feldkirchen in Kärnten
Fassungen
Art. 1 Errichtung einer zweiten Notarstelle in Feldkirchen in Kärnten
BGBl
Art. 1 Errichtung einer zweiten Notarstelle in Feldkirchen in Kärnten
Judikatur
Art. 1 Errichtung einer zweiten Notarstelle in Feldkirchen in Kärnten
Art. 1 Errichtung einer zweiten Notarstelle in Feldkirchen in Kärnten
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Errichtung einer zweiten Notarstelle in Feldkirchen in Kärnten
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Errichtung einer zweiten Notarstelle in Feldkirchen in Kärnten
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 1
neu
in Kraft ab 20.08.1998 · idF
BGBl. II Nr. 274/1998
Art. 1↗
RIS↗
Im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1999 eine weitere Notarstelle mit den Amtssitz in Feldkirchen in Kärnten errichtet.