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Norm
Errichtung einer zweiten Notarstelle in Deutschlandsberg
Fassungen
Art. 1 Errichtung einer zweiten Notarstelle in Deutschlandsberg
BGBl
Art. 1 Errichtung einer zweiten Notarstelle in Deutschlandsberg
Judikatur
Art. 1 Errichtung einer zweiten Notarstelle in Deutschlandsberg
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 1
neu
in Kraft ab 01.09.1999 · idF
BGBl. II Nr. 300/1999
Art. 1↗
RIS↗
Im Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2000 eine weitere Notarstelle mit dem Amtssitz in Deutschlandsberg errichtet.