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Fassungsvergleich zu Rechtsschutz, Rechtshilfe in Steuersachen (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtsschutz, Rechtshilfe in Steuersachen (Deutschland) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 17.05.1923 · idF BGBl. Nr. 287/1923 Art. 1↗RIS↗
Artikel I.
Als Steuern im Sinne dieses Vertrages gelten die öffentlichen Abgaben, soweit sie auf seiten der Republik Österreich für den Bund, für diesen unter Beteiligung der Länder und Gemeinden, und für die Länder, auf seiten des Deutschen Reichs für das Reich und die Länder, und auf beiden Seiten in der Form von einheitlich mit diesen Abgaben zu erhebenden Zuschlägen oder Beiträgen für Rechnung anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften erhoben werden. Ausgeschlossen sind jedoch Zölle und Verbrauchsabgaben; die Umsatz- und Luxussteuer gilt für den Anwendungsbereich dieses Vertrages nicht als Verbrauchsabgabe.