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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens 1
Art. 1neu
in Kraft ab 21.01.1953 · idF BGBl. Nr. 165/1955 Art. 1↗RIS↗
Artikel I.
Es wird ein Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens errichtet, der in der Folge als „Rat“ bezeichnet wird.