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Fassungsvergleich zu Zahlungsabkommen (Spanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zahlungsabkommen (Spanien) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 21.03.1956 · idF BGBl. Nr. 88/1956 Art. 1↗RIS↗
Artikel I
Die Oesterreichische Nationalbank wird dem Instituto Espanol de Moneda Extranjera, Madrid (IEME), ein in Verrechnungsdollar geführtes Konto mit der Bezeichnung „Dollarverrechnungskonto - Spanien“ eröffnen. Dieses Konto ist unverzinslich und spesenfrei.