Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1neu
TEIL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
EUROPÄISCHE ZAHLUNGSUNION
Die Vertragsparteien gründen hiemit untereinander eine Europäische Zahlungsunion (im folgenden „Union“ genannt), die ihre Tätigkeit im Rahmen der Organisation ausübt.