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Fassungsvergleich zu Finanz- und Ausgleichsvertrag (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanz- und Ausgleichsvertrag (BRD) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 11.10.1962 · idF BGBl. Nr. 283/1962 Art. 1↗RIS↗
TEIL I.
Regelung für Vertriebene und Umsiedler.
Artikel 1.
Im Rahmen dieses Vertrages wird sich die Bundesrepublik Deutschland an den finanziellen Aufwendungen zugunsten von Personen deutscher Volkszugehörigkeit beteiligen, die aus der in Artikel 2 Abs. 1 näher bezeichneten gesetzlichen Regelung der Republik Österreich für Vertriebene und Umsiedler hinsichtlich ihrer im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges oder dessen Folgen eingetretenen Vermögensverluste entstehen.