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Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Irland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Irland) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.03.1989 · idF BGBl. Nr. 12/1989 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
(1) Die Steuern, für die dieses Abkommen gilt, sind
a) in Österreich:
i) die Einkommensteuer;
ii) die Körperschaftsteuer
(im folgenden „österreichische Steuer“ genannt) und in dem in den Artikeln 6 und 22 vorgesehenen Ausmaß die in diesen Artikeln besonders erwähnten Steuern;
b) in Irland:
i) die Einkommensteuer (income tax);
ii) die Einkommensabgabe (income levy);
iii) die Körperschaftsteuer (corporation tax und
iv) die Steuer von Veräußerungsgewinnen (capital gains tax) (im folgenden „irische Steuer“ genannt).
(2) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.
Anmerkung
ÜR: vgl. Art. IX, BGBl. Nr. 12/1989