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Fassungsvergleich zu Einfuhr von Berufsausrüstung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Einfuhr von Berufsausrüstung 1
Art. 1neu
in Kraft ab 25.07.1987 · idF BGBl. Nr. 331/1987 Art. 1↗RIS↗
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung samt dessen Anlagen A, B und C (BGBl. Nr. 1/1963, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 438/1972) hinterlegt:
Datum der Hinterlegung
Staaten                                  der Ratifikations-
bzw. Beitrittsurkunde
Japan                                1. August 1973
Simbabwe                            18. Feber 1987
Türkei                              23. August 1974
Zypern                              15. Dezember 1972
Das Vereinigte Königreich hat den Geltungsbereich des Abkommens einschließlich dessen Anlagen A, B und C am 14. Dezember 1973 auf Hongkong ausgedehnt.
Griechenland hat am 23. Jänner 1974 seine Beitrittsurkunde auch zu Anlage C hinterlegt.