Artikel I
Der Ausfuhrpreis im Großverkauf für den von der Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols zur Herstellung von zur Ausfuhr bestimmten Trinkbranntweinen, Essenzen, Süßweinen, kosmetischen Erzeugnissen und Heilmitteln abgegebenen Branntwein wird mit Gültigkeit ab 1. Jänner 1992 für 100 Liter Weingeist frachtfrei Bestimmungsstation mit 800 S festgesetzt.