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Fassungsvergleich zu Branntwein Ausfuhrpreis××

Änderungen zwischen den Fassungen

Branntwein Ausfuhrpreis (aufgehoben) 1
Art. 1aufgehoben
in Kraft 31.12.1991 – 31.12.1996 · idF BGBl. Nr. 722/1991 Art. 1↗RIS↗
Artikel I
Der Ausfuhrpreis im Großverkauf für den von der Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols zur Herstellung von zur Ausfuhr bestimmten Trinkbranntweinen, Essenzen, Süßweinen, kosmetischen Erzeugnissen und Heilmitteln abgegebenen Branntwein wird mit Gültigkeit ab 1. Jänner 1992 für 100 Liter Weingeist frachtfrei Bestimmungsstation mit 800 S festgesetzt.