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Fassungsvergleich zu Übertragung von Buchhaltungsaufgaben××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übertragung von Buchhaltungsaufgaben (aufgehoben) 1
Art. 1aufgehoben
in Kraft 12.05.1993 – 31.12.2018 · idF BGBl. Nr. 321/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 Art. 1↗RIS↗
Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben werden im Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organs Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für den Bereich Amt der Wasserstraßendirektion des anweisenden Organs Amt der Wasserstraßendirektion der Buchhaltung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten übertragen.