Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1aufgehoben
Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben werden im Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organs Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für den Bereich Amt der Wasserstraßendirektion des anweisenden Organs Amt der Wasserstraßendirektion der Buchhaltung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten übertragen.