Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1neu
1. Notenwechsel zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gegenseitige Übermittlung von Schul- und anderen ähnlichen Dokumenten *1) vom 13. Februar 1962;
2. Verwaltungsübereinkommen zwischen dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft der Republik Österreich und dem Verkehrsministerium der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr vom 21. Oktober 1964;
3. Übereinkommen zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße *2) vom 30. Juni 1967 in der Fassung des Protokolls vom 16. Dezember 1970 *2);
4. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und dem Ministerium für Verkehrswesen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Durchführung des grenzüberschreitenden nichtlinienmäßigen Personenverkehrs mit Omnibussen und den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr *3) vom 19. Oktober 1967;
5. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Außerkraftsetzung des Zahlungsabkommens vom 29. Oktober 1948 und den Übergang zum Zahlungsverkehr in frei konvertierbarer Währung *4) vom 22. Oktober 1971;
6. Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik betreffend den Post- und Fernmeldedienst *5) vom 19. Juli 1982;
7. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht *6) vom l8. Jänner 1990.
1. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Republik über die Regelung der Donauschiffahrt *7) vom 27. Jänner 1955;
2. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Republik über die Ausbeutung der gemeinsamen Erdgas- und Erdöllagerstätten *8) vom 23. Jänner 1960;
3. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Republik über die Grundsätze der geologischen Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik *9) samt Briefwechsel vom 23. Jänner 1960 mit der Maßgabe, daß
a) in Art. 2 des Abkommens das Wort „Preßburg'' an die Stelle des Wortes „Prag'' tritt;
b) Art. 10 des Abkommens lautet:
„Die Durchführung dieses Abkommens obliegt auf österreichischer Seite der Geologischen Bundesanstalt in Wien im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten - Oberste Bergbehörde und auf slowakischer Seite dem Ministerium für Umwelt der Slowakischen Republik in Preßburg;
4. Vereinbarung zwischen den Österreichischen Bundesbahnen und der tschechoslowakischen Eisenbahnverwaltung über den grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr vom 22. März 1963;
5. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über das Betreten der durch Regulierung von Grenzgewässern betroffenen Gebietsteile *10) vom 11. Mai 1978;
6. Vereinbarung gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zur Errichtung vorgeschobener Grenzabfertigungsstellen in den Bahnhöfen Wien-Südbahnhof, Marchegg und Bratislava-Hauptbahnhof sowie über die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Wien-Südbahnhof und Bratislava-Hauptbahnhof *11) vom 27. Mai 1992.
Falls die Regierung der Slowakischen Republik mit Vorstehendem einverstanden ist, werden diese Note und Ihre bestätigende Antwortnote ein Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik bilden, das am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitteilen, daß die jeweiligen hiefür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
S. E. Herrn Jozef Moravcik
Minister für auswärtige Angelegenheiten
der Slowakischen Republik
Bratislava
(Übersetzung)
1. Notenwechsel ..... (es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote
in deutscher Sprache) ..... 27. Mai 1992.