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Fassungsvergleich zu Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Kündig.××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Kündig. 1
Art. 1neu
in Kraft ab 23.02.1995 · idF BGBl. Nr. 119/1995 Art. 1↗RIS↗
Das Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und der Regierung der Republik Irak andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich (BGBl. Nr. 326/1983) wurde gemäß seinem
Artikel 5 von Österreich mit Note vom 16. August 1994 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Ablauf des 22. Februar 1995 außer Kraft.