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Norm
Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 1993
Fassungen
Art. 1 Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 1993
BGBl
Art. 1 Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 1993
Judikatur
Art. 1 Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 1993
Art. 1 Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 1993
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Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 1993
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 1
neu
in Kraft ab 25.03.1995 · idF
BGBl. Nr. 211/1995
Art. 1↗
RIS↗
Dem vom Rechnungshof dem Nationalrat vorgelegten Bundesrechnungsabschluß für das Jahr 1993 wird die Genehmigung erteilt.