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Fassungsvergleich zu Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 17.09.1997 · idF BGBl. III Nr. 181/1997 Art. 1↗RIS↗
Kapitel I
Errichtung, Rechtsstellung, Zweck und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Errichtung und Rechtsstellung der Agentur
a) Hiermit wird die Multilaterale Investitions-Garantie Agentur (im folgenden als Agentur bezeichnet) errichtet.
b) Die Agentur besitzt volle Rechtspersönlichkeit und namentlich die Fähigkeit,
i) Verträge zu schließen;
ii) bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen;
iii) vor Gericht zu stehen.