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Fassungsvergleich zu Vorübergehende Verwendung - Herstellungsverfahren (Anlage B.4)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorübergehende Verwendung - Herstellungsverfahren (Anlage B.4) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 15.03.1997 · idF BGBl. III Nr. 37/1997 Art. 1↗RIS↗
KAPITEL I
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Im Sinne dieser Anlage bedeutet
1. „Waren, die für ein Herstellungsverfahren eingeführt werden“
a) Matrizen, Klischees, Platten, Formen, Zeichnungen, Pläne, Modelle und ähnliche Gegenstände,
b) Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände,
c) Spezialwerkzeuge und Spezialinstrumente,
die zur Verwendung in einem Herstellungsverfahren eingeführt werden, und
2. „Ersatzproduktionsmittel“
Instrumente, Apparate und Maschinen, die einem Kunden vom Lieferanten oder Instandsetzenden bis zur Lieferung oder Instandsetzung ähnlicher Waren zur Verfügung gestellt werden.