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Fassungsvergleich zu Vorübergehende Verwendung - Werbematerial für den Fremdenverkehr (Anlage B.7)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorübergehende Verwendung - Werbematerial für den Fremdenverkehr (Anlage B.7) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 15.03.1997 · idF BGBl. III Nr. 37/1997 Art. 1↗RIS↗
KAPITEL I
Begriffsbestimmung
Artikel 1
Im Sinne dieser Anlage bedeutet „Werbematerial für den Fremdenverkehr” Waren, die eingeführt werden, um die Öffentlichkeit anzuregen, fremde Länder zu besuchen, insbesondere, um dort an kulturellen, religiösen, touristischen, sportlichen oder beruflichen Treffen oder Veranstaltungen teilzunehmen. Eine erläuternde Liste ist im Anhang zu dieser Anlage enthalten.