Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Vorübergehende Verwendung - Waren im Grenzverkehr (Anlage B.8)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorübergehende Verwendung - Waren im Grenzverkehr (Anlage B.8) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 15.03.1997 · idF BGBl. III Nr. 37/1997 Art. 1↗RIS↗
KAPITEL I
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Im Sinne dieser Anlage bedeutet
a) „Waren, die im Grenzverkehr eingeführt werden“
- Waren, die die Grenzbewohner in Ausübung ihres Handwerks oder ihres Berufes (Handwerker, Ärzte usw.) mit sich führen;
- persönliche Habe oder Haushaltsartikel, die von Grenzbewohnern zur Instandsetzung, Be- oder Verarbeitung eingeführt werden;
- Geräte zur Nutzung von Grundstücken in der Grenzzone des Gebietes der vorübergehenden Verwendung;
- im Zusammenhang mit einem Rettungseinsatz (Feuer, Überschwemmungen usw.) eingeführtes Gerät, das einer amtlichen Einrichtung gehört;
b) „Grenzzone“
den Teil des Zollgebiets entlang der Landgrenze, dessen Ausdehnung von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmt wird und dessen Abgrenzung zur Unterscheidung des Grenzverkehrs von anderen Verkehrsformen dient;
c) „Grenzbewohner“
Personen, die ihren Sitz oder Wohnsitz in einer Grenzzone haben;
d) „Grenzverkehr“
Einfuhren der Grenzbewohner zwischen zwei gegenüberliegenden Grenzzonen.