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Fassungsvergleich zu Vorübergehende Verwendung - Tiere (Anlage D)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorübergehende Verwendung - Tiere (Anlage D) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 15.03.1997 · idF BGBl. III Nr. 37/1997 Art. 1↗RIS↗
KAPITEL I
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Im Sinne dieser Anlage bedeutet
a) „Tiere“
lebende Tiere aller Art;
b) „Grenzzone“
den Teil des Zollgebiets entlang der Landgrenze, dessen Ausdehnung von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmt wird und dessen Abgrenzung zur Unterscheidung des Grenzverkehrs von anderen Verkehrsformen dient;
c) „Grenzbewohner“
Personen, die ihren Sitz oder Wohnsitz in einer Grenzzone haben;
d) „Grenzverkehr“
Einfuhren der Grenzbewohner zwischen zwei gegenüberliegenden Grenzzonen.