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Fassungsvergleich zu Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Gestellung von Personal××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Gestellung von Personal 1
Art. 1neu
in Kraft ab 10.07.1998 · idF BGBl. II Nr. 218/1998 Art. 1↗RIS↗
Der Ort der sonstigen Leistung bei der Gestellung von Personal wird vom Inland in das Drittlandsgebiet verlagert, wenn das gestellte Personal im Drittland eingesetzt wird.