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Fassungsvergleich zu Übereinkommen betreffend die Staatsbürgerschaft××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen betreffend die Staatsbürgerschaft 1
Art. 1neu
in Kraft ab 08.03.1924 · idF BGBl. Nr. 175/1924 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1.
Die Arten des Gewerbes oder Verlustes der Staatsbürgerschaft werden durch die Gesetze eines jeden Staates geregelt.