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Fassungsvergleich zu Zivilstandesurkunden - Mitteilung (Norwegen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilstandesurkunden - Mitteilung (Norwegen) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 06.12.1924 · idF BGBl. Nr. 52/1925 Art. 1↗RIS↗
Artikel I. Die vereinbarenden Regierungen verpflichten sich, einander zu den hiefür festgesetzten Terminen die Beurkundungen über Geburten, Trauungen und Todesfälle, welche auf ihrem Gebiete ausgefertigt worden sind und Staatsangehörige des anderen vereinbarenden Teiles betreffen, mit der gehörigen Beglaubigung zu versehen und kostenfrei mitzuteilen.