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Fassungsvergleich zu Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs (Schweiz) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 25.02.1948 · idF BGBl. Nr. 117/1948 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1.
(1) Die Bahnstrecken zwischen St. Margrethen und Bregenz sowie zwischen Buchs und Feldkirch werden von der politischen Grenze der beiden Staaten bis zu den schweizerischen Bahnhöfen in St. Margrethen und Buchs für die Beförderung mit der Eisenbahn als Zollstraßen betrachtet.
(2) Die Personen- und Güterzüge können unter Beobachtung der vereinbarten Vorschriften und, vorbehaltlich der von jedem der vertragsschließenden Staaten für die Güterzüge an Sonn- und Feiertagen allfällig einzuführenden Verkehrsbeschränkungen, auf diesen Bahnstrecken bei Tag und Nacht frei verkehren.