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Fassungsvergleich zu Sichtvermerkzwang - Aufhebung (El Salvador)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sichtvermerkzwang - Aufhebung (El Salvador) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 21.07.1960 · idF BGBl. Nr. 189/1960 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Österreichische und salvadorenische Staatsangehörige, die einen von den zuständigen Behörden ihres Landes ausgestellten, gültigen, gewöhnlichen Reisepaß besitzen, können in das Gebiet des anderen Vertragsstaates sichtvermerksfrei einreisen und sich dort neunzig Tage aufhalten.