Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Schubabkommen - Heimbeförderung von Staatsangehörigen (Tunesien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schubabkommen - Heimbeförderung von Staatsangehörigen (Tunesien) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.08.1965 · idF BGBl. Nr. 255/1965 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Die Republik Tunesien verpflichtet sich, auf ihre Kosten tunesische Staatsangehörige und Personen, die zwar die tunesische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, aber auf Grund eines ihnen von den zuständigen tunesischen Behörden ordnungsgemäß ausgestellten Reisepasses in das Gebiet der Republik Österreich eingereist sind, heimzubefördern.