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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Änderung von Namen und Vornamen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Änderung von Namen und Vornamen 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.10.1965 · idF BGBl. Nr. 278/1965 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Dieses Übereinkommen betrifft die Änderungen von Namen oder Vornamen, die von der zuständigen Behörde bewilligt werden, mit Ausnahme derjenigen, die sich aus Änderungen des Personenstandes oder aus der Berichtigung eines Irrtums ergeben.