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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Staatsbürgerschaft der verheirateten Frau××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Staatsbürgerschaft der verheirateten Frau 1
Art. 1neu
in Kraft ab 18.04.1968 · idF BGBl. Nr. 238/1968 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Jeder Vertragsstaat erklärt sein Einverständnis damit, daß weder die Schließung noch die Auflösung der Ehe zwischen Staatsbürgern und Fremden, noch ein Wechsel der Staatsbürgerschaft des Ehemannes während der Ehe ipso facto auf die Staatsbürgerschaft der Ehefrau eine Auswirkung haben kann.