Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1neu
Artikel 1
Inhaber gültiger israelischer oder österreichischer gewöhnlicher Reisepässe oder Sammelpässe dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei in das Gebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort drei Monate aufhalten.