Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
1§ 0↗RIS↗
Art. 1neu
TEIL I
Artikel 1.
Die Republik Österreich (im folgenden „Österreich“ genannt) verpflichtet sich im Sinne von Artikel III Absatz 1 des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen (im folgenden „Vertrag“ genannt) zur Annahme von Sicherheitskontrollen, die den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens entsprechen, in bezug auf sämtliches Ausgangs- oder besondere spaltbare Material im Rahmen aller friedlichen nuklearen Tätigkeiten, die innerhalb ihres Staatsgebietes, in ihrem Zuständigkeitsbereich oder sonstwo unter ihrer Kontrolle stattfinden, wobei ausschließlich der Zweck verfolgt wird nachzuprüfen, daß solche Materialien nicht für Kernwaffen oder andere nukleare Sprengvorrichtungen abgezweigt werden.
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