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Fassungsvergleich zu Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Barbados)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Barbados) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 24.06.1973 · idF BGBl. Nr. 248/1973 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Österreichische und barbadische Staatsangehörige, die einen von den zuständigen Behörden ihres Landes ausgestellten gültigen Reisepaß (gewöhnlichen Reisepaß, Dienstpaß oder Diplomatenpaß) besitzen, dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen oder durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates durchreisen. Jeder Aufenthalt nach einer sichtvermerksfreien Einreise ist mit drei Monaten begrenzt.