Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1aufgehoben
Artikel 1
(1) Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses sind, dürfen ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu 90 Tagen aufhalten.
(2) Ungarische Staatsbürger, die Inhaber eines gültigen Heimreisescheines sind, dürfen ohne Sichtvermerk durch das Hoheitsgebiet der Republik Österreich reisen; die Aufenthaltsdauer ist in diesen Fällen mit fünf Tagen begrenzt.
(3) Die Berechtigung des Abs. 1 gilt nicht für Staatsbürger, die sich in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates begeben wollen, um dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder dauernden Aufenthalt zu nehmen.
(4) Österreichische Staatsbürger dürfen mit einem gültigen Personalausweis in das Hoheitsgebiet der Republik Ungarn einreisen. Diese Bestimmung erstreckt sich nicht auf jene österreichischen Staatsbürger, die gemäß dem Abkommen einen Sichtvermerk benötigen.
(5) Die österreichische Seite erklärt sich bereit, Absatz 4 für die ungarischen Staatsbürger anzuwenden, sofern die ungarische Seite die erforderlichen Voraussetzungen schafft und dies mit den von der Republik Österreich unterzeichneten internationalen Vereinbarungen über die Abschaffung der Grenzkontrollen vereinbar ist.
(6) Die österreichische Seite stellt der ungarischen Seite Muster des österreichischen Personalausweises zur Verfügung.