Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.10.1985 · idF BGBl. Nr. 417/1985 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, ein Ehefähigkeitszeugnis gemäß dem diesem Übereinkommen beigefügten Muster auszustellen, wenn einer seiner Angehörigen dies für seine Eheschließung im Ausland verlangt und er nach dem Recht des ausstellenden Staates die Voraussetzungen für diese Eheschließung erfüllt.