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Fassungsvergleich zu Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Kroatien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Kroatien) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.08.1995 · idF BGBl. Nr. 487/1995 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die einen der im Artikel 3 angeführten Reiseausweise mit sich führen, können ohne Sichtvermerk des anderen Vertragsstaates die Grenzen der Vertragsstaaten überschreiten und sich drei Monate auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.