Rechtstracker.at
Norm
Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Deutschland)
Fassungen
Art. 1 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Deutschland)
BGBl
Art. 1 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Deutschland)
Judikatur
Art. 1 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Deutschland)
Art. 1 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Deutschland)
Fassungsvergleich zu
Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Deutschland)
×
alle §§
Art. 1
×
‹
›
Änderungen zwischen den Fassungen
▾
Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Deutschland)
alle schließen
1
§ 0↗
RIS↗
▾
Art. 1
neu
in Kraft ab 01.08.1996 · idF
BGBl. Nr. 406/1996
Art. 1↗
RIS↗
Artikel 1
Örtlicher Bereich
Im Sinne dieser Vereinbarung ist der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens zu verstehen.