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Fassungsvergleich zu Benützung zweier Teile des slowenischen Staatsgebietes - Schigebiet (Slowenien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Benützung zweier Teile des slowenischen Staatsgebietes - Schigebiet (Slowenien) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.11.1996 · idF BGBl. Nr. 594/1996 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
Das Abkommen erstreckt sich auf die folgenden Teile des slowenischen Staatsgebietes im Bereich des Skigebietes „Dreiländereck“:
a) eine Zone zwischen den Grenzzeichen 264 und 268 des Grenzabschnitts XXVII der Staatsgrenze und
b) eine Zone zwischen den Grenzzeichen 273 und 281 des Grenzabschnitts XXVII der Staatsgrenze.
Diese Zonen sind in der als Anlage beigeschlossenen planlichen Darstellung, die einen Bestandteil dieses Abkommens bildet, ersichtlich gemacht. Sie werden in der Folge als „Gebietsteile“ bezeichnet.