Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1neu
1. Wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise auf dem Hoheitsgebiet der Hellenischen Republik begangen wurde. Diese Ausnahme wird jedoch nicht angewendet, wenn diese Tat teilweise auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist.
2. Wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, von einem Beamten des griechischen Staates unter Verletzung seiner Amtspflichten begangen wurde.
3. Wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, eine unten angeführte in der griechischen Strafgesetzgebung vorgesehene Verletzung darstellt.
a) Hochverrat (Art. 134 bis 137 des Strafgesetzbuches)
b) Landesverrat (Art. 138 bis 152 des Strafgesetzbuches)
c) gegen Organe des Staates und der Regierung begangene Delikte (Art. 157 bis 160 des Strafgesetzbuches)
d) Angriffe gegen den Präsidenten der Republik (Art. 168 des Strafgesetzbuches)
e) Delikte hinsichtlich des Militärdienstes und der Verpflichtung zum Militärdienst (Art. 202 bis 206 des Strafgesetzbuches)
f) Piraterie (Art. 215 des Seeschiffahrtsgesetzes)
g) Delikte hinsichtlich der Währung (Art. 207 bis 215 des Strafgesetzbuches)
h) illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Substanzen
i) Verletzung der Gesetzgebung über den Schutz von Antiquitäten und des kulturellen Erbes des Landes.
4. Wenn es sich um ein Delikt handelt, für welches die vom griechischen Staat unterzeichneten und ratifizierten internationalen Übereinkommen die Anwendung des griechischen Strafrechtes vorsehen.
Gemäß Art. 57 Abs. 2 wurden als Behörden bestimmt:
a) die zuständigen Generalstaatsanwälte
b) das Justizministerium.