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Fassungsvergleich zu Aufhebung der Sichtvermerkspflicht - Diplomaten- und Dienstpässen (Südafrika)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht - Diplomaten- und Dienstpässen (Südafrika) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.03.1997 · idF BGBl. III Nr. 34/1997 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber eines gültigen Diplomatenpasses oder Dienstpasses sind, dürfen ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu 90 Tagen aufhalten.